Service für Ortsvereine

Steuern sind nicht nur im beruflichen und privaten Bereich ein Thema, sondern auch in unserem Vereinsleben. Der Jahresabschluss, die Ausstellung von Spendenbescheinigungen, die korrekte Rechnungsstellung gegenüber Sponsoren, die Erstellung der Körperschaftsteuerklärung sind nur einige Beispiele, mit denen Sie regelmäßig konfrontiert werden. Hinzu kommen Mini-Job, Midi-Job, Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale – was ist für Ihren Verein das Mittel der Wahl, wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit honorieren möchten?

Mit den folgenden Beiträgen und Mustern möchten wir Ihnen eine kleine Hilfestellung geben. 

Die Ehrenamtspauschale – Honorierung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Hier stellen wir Ihnen die Ehrenamtspauschale näher vor, die von der Politik fast unbemerkt ab dem Jahr 2021 von 720 Euro auf 840 Euro erhöht wurde. Was verbirgt sich hinter dem Begriff, was ist zu bedenken und könnte auch Ihr Verein oder eines Ihrer Vereinsmitglieder davon profitieren? Diesen Fragen möchten wir im Folgenden nachgehen und haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt. 

Mit der Ehrenamtspauschale, die ihre Gesetzesgrundlage im § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz findet, haben wir als Verein/Verband die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen besonderes  Engagement unserer „Mitarbeiter“ (die kein Vereinsmitglied sein müssen) finanziell zu honorieren.

Dafür können pro Person bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Die Pauschale gilt damit vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Sie darf bei mehreren ehrenamtlichen Aktivitäten nicht mehrfach angewendet werden. Alle Einnahmen darüber hinaus müssen versteuert werden. Daher ist der Nebenverdienst auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Zu beachten ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb des Vereins handeln muss. Ein Vollzeitjob ist allerdings nicht Voraussetzung, so dass beispielsweise auch Rentnern oder Studenten die Ehrenamtspauschale gezahlt werden darf. Die Ehrenamtspauschale kann für eine befristete oder einmalige Tätigkeit ausgezahlt werden.

Anders als beim Übungsleiterfreibetrag kann die Ehrenamtspauschale für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden. Für die Vorstandsarbeit muss dies aber durch eine Satzungsregelung ausdrücklich festgelegt sein. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist nicht zulässig, wenn die gleiche Arbeit bereits durch einen anderen Freibetrag, z.B. für Übungsleiter, honoriert wird.
Es gilt: Kein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit. Jedoch können für  unterschiedliche Tätigkeiten im Verein  Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombiniert gezahlt werden.

Weiter ist zu bedenken, dass die Tätigkeit keinem kommerziellen Zweck dienen darf. Von der Begünstigung ausgenommen sind daher alle Aktivitäten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der Vermögensverwaltung und das Ausüben des Amateursports. Aufgaben, die dem wirtschaftlichen Nutzen des Vereins dienen, können nicht mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden.

Eine Vergütung des Vereinsvorstandes ist laut BGB  §27 Abs. 3 nicht zulässig, auch nicht mit der Ehrenamtspauschale. Damit auch der Vorstand profitieren kann, muss das Vergütungsverbot durch eine Regelung in der Satzung  aufgehoben werden.

Eine entsprechende Klausel könnte lauten:

„Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.“

Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gibt es bei der Ehrenamtspauschale in Bezug auf die Art der Tätigkeit keine Vorgaben, sofern diese die genannten Voraussetzungen erfüllt.

begünstigt
nicht begünstigt
 
 
Betreuer
Amateursportler
Bürokraft
Betreiber der Vereinsgaststätte
Helfer, z.B. bei Turnierveranstaltungen,
Tag der offenen Tür etc.
Imbissverkäufer bei Vereinsfesten
Fahrer
Kommerzieller Veranstalter
Gerätewart
Sponsoring-Beauftragter
Jugendleiter
Verkäufer im vereinseigenen Laden
Kassierer
Verkäufer von Eintrittskarten
Ordnungskraft
 
Platzwart
 
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
 
Reinigungskraft / Küchenhilfe
 
Tierschutzbeauftragter
 
Trainer / Übungsleiter
 
Vereinsvorstand (mit Satzungsgrundlage)
 
 

 

Das sollten Sie bei der Zahlung der Ehrenamtspauschale unbedingt beachten:

Wenn Sie Ihren Vereinsmitgliedern einen Ehrenamtsfreibetrag zahlen, muss sich aus den Vereinsunterlagen klar ergeben, wer die pauschale Vergütung erhält und wofür.

  • Der/die Ehrenamtliche muss dem Verein schriftlich bestätigen, dass er/sie die Ehrenamtspauschale nicht bereits anderweitig, also bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation, in Anspruch nimmt. Sollte das der Fall sein, so darf der jährliche maximale Freibetrag von 840 Euro zwar überschritten werden, allerdings muss der Ehrenamtliche dann jeden zusätzlichen Cent selbst versteuern.
  • Dafür können Sie einen einfachen Bestätigungsvordruck verwenden.
  • Ratsamer ist es allerdings für Ihren Verein, am besten mit jeder Person, die eine Ehrenamtspauschale erhalten soll, eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des § 3 Nr. 26a EStG abzuschließen, einen sog. Ehrenamtsvertrag.

Wir stellen Ihnen Muster-Vodrucke zur Verüfung:

 

In verschiedenen Gesprächen hat sich in den vergangenen Monaten herausgestellt, dass gerade die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen für unsere Ortsvereine immer noch eine Herausforderung darstellt. Oftmals fehlen die Kapazitäten und Ressourcen, um sich mit den abstrakten und damit komplizierten Anforderungen in angemessener Weise auseinanderzusetzen. Entsprechend groß ist immer noch die rechtliche Unsicherheit. Hier möchten wir Sie als Dachverband aktiv unterstützen und Abhilfe schaffen – sofern Interesse besteht.

Wir freuen uns, Ihnen gemeinsam mit der Firma interev GmbH, Inh. Jürgen Recha, aus Hannover eine Lösung anbieten zu können, die Ihnen künftig die tägliche Arbeit vielleicht etwas erleichtert, aber vor allem Ihren Verein datenschutzrechtlich auf sichere Beine stellt.

Entsprechen dem vor kurzem zwischen dem IPZV e.V. und Herrn Recha unterzeichneten Vertrag steht Ihnen ab sofort für die datenschutzrechtliche Beratung und für die Erstellung einer gesetzeskonformen Datenschutzerklärung für den Internetaufritt Ihres Vereins unsere dortige Ansprechpartnerin Frau Nadine Hempler zur Verfügung. Die Kosten für dieses Serviceangebot übernimmt der IPZV e.V. zunächst einmal für die nächsten drei Jahre, so dass Ihrem Verein für die Inanspruchnahme dieser Leistung keine Ausgaben entstehen.

Aktuelle Informationen für Ortsvereine und Landesverbände

Seit einiger Zeit unterstützt die Firma interev GmbH aus Hannover den IPZV e.V. in datenschutzrechtlicher Hinsicht. In der Ausgabe 4/2022 haben wir Sie informiert, dass der IPZV e.V. mit der Firma interev einen externen Datenschutzbeauftragten verpflichtet hat, der neben den Angelegenheiten des Bundesverbandes auch den Ortsvereinen und Landesverbänden für alle datenschutzrechtlichen Fragen kostenlos zur Seite steht.

Die wichtigsten Themen haben wir hier noch einmal für Sie zusammengefasst. Alle Musterformulare (Vertraulichkeitserklärung, Datenpanne, Cookie-Banner, Muster eines Aufnahmeantrags usw.) finden Sie unter Downloads.

Die Erklärung verpflichtet ehrenamtlich Tätige und ggf. Mitarbeiter gleichermaßen, sich an die geltenden Datenschutz-Bestimmungen zu halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben und/oder verarbeiten. Dadurch kann ein Verein sicherstellen, dass alle beteiligten Personen datenschutzkonform arbeiten, wodurch zusätzlich der Nachweispflicht als Vorstand nachgekommen wird. Zudem sieht § 53 BDSG diese bestehenden Belehrungspflichten ausdrücklich vor, was somit auch von Vereins- oder Verbandsgeschäftsführungen zu beachten ist.

Die Mustererklärung kann individuell, auch inhaltlich, problemlos erweitert werden. Dabei sollte Wert auf eine genaue Absenderangabe des Vereins gelegt werden, diese kann ggf. um die VR.-Nr. des Vereinsregisters ergänzt werden. Zudem sollte der Empfänger namentlich und mit Anschrift benannt werden, als individueller Belehrungsnachweis für den Verein.

Dennoch sollten auch Sie als Verein ihre Homepage mit einem Cookie-Banner ausstatten.  Ein Cookie ist im Grunde nichts anderes als eine kleine Textdatei, in der Informationen gespeichert werden. Diese ermöglichen dem Webserver die Wiedererkennung eines Users. Nach der DSGVO stellt sich nun die Frage: Cookies setzen, ohne den User darüber zu informieren – geht das überhaupt noch? Die Antwort ist: jein. Daher die klare Empfehlung der Firma interev: Installieren Sie einen Cookie-Banner. Nach Information der interev ist es erforderlich, dass der Nutzer die Möglichkeit der aktiven Zustimmung hat, und zwar für alle Cookies, die nicht essenziell für den Aufbau der Website genutzt werden.

Hier ein Beispiel von der Website der interev (www.interev.de) :

Datenschutz-1.jpg

 „Essenziell“ kann nicht beeinflusst werden, doch der Nutzer wird informiert und kann entscheiden, ob er externe Medien einstellen möchte.

Unter den individuellen Datenschutzeinstellungen kann der Nutzer sogar sehen, welche Cookies genutzt werden und auch hier eine Auswahl treffen.

Datenschutz-2.jpg

Des Weiteren ist immer die Möglichkeit gegeben, die Einstellungen zu ändern (Cookie-Einstellungen in der Datenschutzerklärung). Das bedeutet, dass Sie eine Einwilligung und eine Auflistung der Cookies kreieren sollten, die nicht essenziell sind. So kann der Nutzer diesen individuell zustimmen oder sie ändern. Wenn Ihre Homepage noch keinen passenden Cookie-Banner hat, setzen Sie sich gerne mit der Firma interev in Verbindung.

Einen Aufnahmeantrag für Neumitglieder so zu gestalten, dass er sowohl hinsichtlich des Einzugs von SEPA-Lastschriftmandaten als auch datenschutzrechtlich allen Anforderungen entspricht, ist in der heutigen Zeit gar nicht so einfach. Um Ihnen eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema zu ersparen, haben wir einen Muster-Aufnahmeantrag für Sie vorbereitet und Online gestellt.

Datenpanne – was nun? Zuerst die Firma interev informieren, für Rückfragen bereithalten und sich derweil entspannt zurücklehnen! Als Datenpanne bezeichnet man jegliche Veränderung, Verlust oder Manipulation, bei der Unberechtigte die Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten haben.

Es gibt verschiedene Arten von Datenpannen, beispielsweise:

  • Bedienfehler: Durch Fehlbedienung einer Software werden Daten Dritten ungewollt zugänglich gemacht.
  • Verlust unverschlüsselter Datenträger, z.B. USB-Sticks
  • Fehlerhafte Entsorgung von Datenträgern - Papiermülleimer anstatt Aktenvernichter
  • Preisgabe von Daten an Außenstehende: Ein Anrufer gibt sich als Betroffener aus und es wird nicht ausreichend geprüft, ob die Person zum Erhalt der Information legitimiert ist.
  • Angriff auf IT-Systeme
  • Missbrauch von Zugriffsrechten
  • Datenverlust

Welche Risiken mit einer Datenpanne einhergehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Allgemeinen gilt: Je größer die Auswirkungen für die Betroffenen, desto höher das Risiko aus Sicht des Vereins. Die Risikobewertung nimmt für Sie die Firma interev vor. Insbesondere wird geprüft:

  • Welche Arten von Daten sind betroffen (z.B. besondere Arten personenbezogener Daten)?
  • Welches Ausmaß liegt vor, wie viele Personen sind betroffen?
  • War die Panne absehbar oder wurden im Vorfeld angemessene Maßnahmen zum Schutz getroffen?

Liegt eine meldepflichtige Datenschutzverletzung vor, informiert die Firma interev für Sie –selbstverständlich nach Rücksprache und mit Ihrer Zustimmung - die zuständige Aufsichtsbehörde. Zu beachten ist, dass eine Datenpanne innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss. Kontaktdaten der Firma interev.

Die Meldung wird vom 24/7 interev-Team bearbeitet. Das Merkblatt „interev Meldesystem – Schlauer in 60 Sekunden“ steht Ihnen ebenfalls als Download zur Verfügung.

 

Für alle konkret den Datenschutz betreffenden Fragen nutzen Sie bitte den für Sie kostenlosen Service der Firma interev. Wenden Sie sich per E-Mail direkt an Herrn Recha: mail@interev.de.

Bei allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich gerne unter +49 174 99 06 100 an Claudia Temmeyer oder in der Bundesgeschäftsstelle an Herrn Guðbjörn H. Jónsson unter +49 511 - 87 65 65 13. 

Abmahnwelle wegen des Einsatzes von Google Fonts

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten und bedarf bei Verwendung der aktiven Zustimmung. Sollten Sie von Nutzern Ihrer Webseite kontaktiert werden, die Schadensersatz von Ihnen fordern, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  • Verwenden Sie Google Fonts?
  • Ja,
    • Option A: Entfernen Sie Google Fonts und binden eigene Schriftarten ein.
    • Option B: Bitten Sie im Cookie-Banner um aktive Zustimmung (keine Voreinstellung).
    • Gehen Sie nicht auf die Schadensersatzforderung ein.
      • Der Kläger muss sich bei der Aufsichtsbehörde melden
    • Bedanken Sie sich für den Hinweis.
  • Nein,
    • Alles gut. Sie brauchen nicht aktiv zu werden.

Zur datenschutzrechtlichen Beratung senden Sie eine Mail an: mail@interev.de

 

 

Gute Ideen gesucht!

Ihr Verein plant ein besonderes Projekt und benötigt eine kleine Finanzspritze?

Als Vorstand des IPZV e.V. schätzen wir Ihre Arbeit in den Ortsvereinen sehr. Wir sind immer wieder überrascht und begeistert, wie individuell das Vereinsleben gestaltet wird. Wissen wir doch, mit wieviel Herzblut Sie sich für das „Erlebnis Islandpferd“ engagieren. Unser Sport verbindet nicht nur Mensch und Pferd. Das Vereinsleben schafft Gemeinschaftserlebnisse. Wie wichtig dies ist, hat uns auch Corona gezeigt.

Finanzielle Projektunterstützung als Anreiz und Anerkennung der Arbeit in den Ortsvereinen geht 2024 in die 2. Runde!

Auch 2024 möchte der IPZV e.V. drei Projekte der ihm angeschlossenen  Ortsvereine finanziell mit insgesamt 1.000,- Euro unterstützen. Dieses Geld verteilt sich wie folgt auf die Gewinner:

  1. Platz 500,- Euro
  2. Platz 300,- Euro
  3. Platz 200,- Euro

Um die Förderung bewerben können sich alle gemeinnützigen Ortsvereine, die bei der Mitgliederversammlung des IPZV e.V. Stimmrecht haben.

Für welche Art von Projekt Sie sich Unterstützung durch den Bundesverband wünschen, bleibt Ihnen überlassen. Ihrer Kreativität möchten wir keine Grenzen setzen. Wir lassen uns überraschen, was Ihnen wichtig ist. Allerdings darf das Projekt, für das die Förderung angefragt wird, noch nicht begonnen oder gar beendet sein.

Die Bewerbungsfrist läuft vom 1. Januar bis zum 15. März 2024. Das Antragsformular können Sie ab Ende Dezember weiter unten ausfüllen.

Die besten Ideen werden vorgestellt

Die Gewinner werden im DIP vorgestellt. Wir sind schon jetzt neugierig auf die Kampagnen und mit welchen Tipps und Tricks und Akteuren die Ziele erreicht werden.

Für Ihr Brainstorming hier ein paar Gedanken zum Weiterspinnen:

  • Abfallvermeidung oder Energiesparen
  • Tauschbörse oder dauerhafte Leihbörse für Ausrüstung
  • Mentoren für die neuen Mitglieder
  • Picknick-Spaziergänge mit Islandpferden für Senioren des Ortes
  • Reparaturtreff, die Rettung für Dinge die der Isifreund verschleißt und beschädigt
  • Artenschutz rund um die Vereinsanlage
  • …und so vieles mehr

Diese Denkanstöße bringen bei Ihnen und allen Mitstreitern und Mitreitern die Phantasie bestimmt auf Trab …oder besser: auf Tölt!

Wer kann sich um die Förderung bewerben?

Einen Antrag auf Projektbezuschussung können alle gemeinnützigen Ortsvereine stellen, die bei der Mitgliederversammlung des IPZV e.V. Stimmrecht haben.

Das Projekt, für welche die Förderung angefragt wird, darf noch nicht begonnen oder gar beendet sein. Die Bewerbungsfrist läuft vom 1.1.2024 bis 15.3.2024. 

Leider nicht gefördert werden können:

  • normale oder satzungsmäßige Aufgaben Ihres Vereins
  • Vereinsbälle und Jubiläen
  • Baumaßnahmen
  • Publikationen
  • Bekleidung
  • Fahrtkosten
  • Tombolafinanzierungen und Preisgelder
  • Personal- und Verwaltungskosten
  • begonnene oder abgeschlossene Projekte

Eine Jury, bestehend aus einem Vorstandsmitglied, den Ressortleiterinnen Breitensport und Jugend und einem Mitglied des Länderrates, werden anschließend über die Einsendungen beraten und aus den Projektvorschlägen drei zu fördernde Maßnahmen auswählen. Die Gewinnervereine werden kurzfristig informiert. Absagen erfolgen ohne Begründung. Ein Anspruch auf Projektförderung besteht nicht. Eine Auszahlung der Fördersumme erfolgt nach Projektabschluss, was durch den Ortsverein gegenüber der Bundesgeschäftsstelle anzuzeigen ist. Die Vorlage einer Rechnung ist ab 2024 nicht mehr erforderlich.

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