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28. Januar 2016 | DIP

Wer sein Pferd führt, reitet nicht!

Auf Seite 63 von DIP 1/16 stellt Rechtsanwältin Susanne Tank ein Urteil vor, [nbsp]in dem eine Reithofbetreiberin vom Vorwurf, auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein, freigesprochen wurde. [nbsp]Sie sollte ein Bußgeld zahlen, weil das Führen eines Pferdes zu Schäden am Wald führen könne.

Meist ist das Reiten im Wald nur auf Fahr- und besonders gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Damit ist Querfeldeinreiten verboten. Ebenso ist es in der Regel verboten, auf gekennzeichneten Wander-, Rad- und Fußwegen zu reiten.

Damit Sie gewappnet sind, wo auch immer in unserem Lande Sie mit Ihrem Pferd unterwegs sind, haben wir recherchiert. Hier kommen Sie zu den Landeswaldgesetzen von 12 Bundeländern.

Dort, wo das Bundeswaldgesetz gilt, ist das Reiten im Wald auf allen Wegen gestattet.

Nachtrag:

Der Landtag von NRW hat einen neuen Gesetztesentwurf zum Naturschutzgesetz erstellt, dieser soll das Naturschutzgesetz vom 1.3.2010 "modifizieren". Was Reitern künftig untersagen soll, ihre Reitbegleithunde mitzuführen.

Es existiert auch eine Petition dazu.